9.2 Das Recht auf Löschung
Modul 9: Ihre Rechte — Ein praktischer Leitfaden
Erklärt das Recht auf Löschung/Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO, zeigt wann Löschung verweigert werden darf und bespricht das Grundsatzurteil Google Spain v. AEPD (EuGH 2014).
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1 pagesDas Recht auf Löschung — Das Recht auf Vergessenwerden
Das Recht auf Löschung — oft als «Recht auf Vergessenwerden» bezeichnet — ist in Art. 17 DSGVO verankert. Es gibt Ihnen das Recht zu verlangen, dass personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wann muss gelöscht werden?
Die Löschpflicht greift in folgenden Situationen:
- Zweck entfallen: Die Daten werden für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt (z. B. Ihre Adresse nach Abschluss einer Bestellung und Ablauf der Gewährleistungsfrist).
- Einwilligung widerrufen: Sie haben Ihre Einwilligung zur Verarbeitung zurückgezogen und es gibt keine andere Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung.
- Widerspruch: Sie haben erfolgreich nach Art. 21 DSGVO widersprochen und es bestehen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung.
- Unrechtmäßige Verarbeitung: Die Daten wurden von Anfang an ohne gültige Rechtsgrundlage verarbeitet.
- Gesetzliche Pflicht: Das EU-Recht oder das Recht eines Mitgliedstaats verpflichtet zur Löschung.
- Minderjährige: Wurden Daten eines Kindes im Rahmen von Diensten der Informationsgesellschaft erhoben, besteht ein besonderes Löschungsrecht.
Wann kann Löschung verweigert werden?
Das Löschungsrecht ist nicht absolut. In folgenden Fällen kann die verantwortliche Stelle die Löschung ablehnen:
- Meinungsfreiheit und Information: Wenn die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist (z. B. journalistische Berichterstattung über eine Person des öffentlichen Lebens).
- Gesetzliche Aufbewahrungspflichten: Handels- oder steuerrechtliche Vorschriften können eine mehrjährige Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen vorschreiben (in Deutschland z. B. 10 Jahre nach § 147 AO).
- Öffentliches Interesse: Wenn die Verarbeitung im Bereich öffentlicher Gesundheit, wissenschaftlicher oder historischer Forschung liegt.
- Rechtsansprüche: Wenn die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden (z. B. laufende Gerichtsverfahren).
Grundsatzurteil: Google Spain v. AEPD (EuGH 2014)
Dieses wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Rechtssache C-131/12) begründete das «Recht auf Vergessenwerden» für Suchmaschinenergebnisse. Der Spanier Mario Costeja González wollte, dass Google Links zu einem veralteten Zeitungsartikel über seine früheren Schulden aus den Suchergebnissen entfernt. Der EuGH entschied: Suchmaschinen sind «Verantwortliche» im Sinne des Datenschutzrechts; veraltete, irrelevante oder übermäßige Informationen in Suchergebnissen können auf Antrag entfernt werden, auch wenn der Ursprungsartikel selbst rechtmäßig veröffentlicht bleibt.
Praxisanleitung: Löschungsantrag stellen
Richten Sie Ihren Löschungsantrag schriftlich an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Benennen Sie die betreffenden Daten so genau wie möglich und geben Sie den Grund an (z. B. Einwilligung widerrufen, Zweck entfallen). Die verantwortliche Stelle hat einen Monat Zeit zu antworten. Bei Ablehnung muss sie begründen, auf welche Ausnahme sie sich stützt. Im Streitfall können Sie Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einlegen oder zivilrechtlich klagen.